LG Gera - Beschluß vom 09.01.1998
9 O 1996/95
Normen:
BRAGO §§ 52, 20 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfS 1998, 189

LG Gera - Beschluß vom 09.01.1998 (9 O 1996/95) - DRsp Nr. 1998/18179

LG Gera, Beschluß vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 9 O 1996/95

DRsp Nr. 1998/18179

1. Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind zu erstatten, wenn sie die Kosten, die ohne seine Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, entstehen, nicht oder nur unwesentlich übersteigen. Insoweit muß eine fiktive Vergleichsberechnung durchgeführt werden, wobei in der Regel in jeder Tatsacheninstanz die Kosten einer Informationsreise und in der ersten Instanz außerdem die Kosten der Beratung durch einen Rechtsanwalt zu berücksichtigen sind.