LG Gießen - 15.04.1998 (1 S 551/97) - DRsp Nr. 1999/1877
LG Gießen, vom 15.04.1998 - Aktenzeichen 1 S 551/97
DRsp Nr. 1999/1877
Bei einem ordnungsgemäß nach links eingeordneten und links blinkenden Abbieger, der die zweite Rückschaupflicht verletzt hat, ist im Falle der Kollision mit einem Überholer eine Haftungsquote von 3/4 zu Lasten des Überholers gerechtfertigt.