LG Gießen - Urteil vom 29.05.1992
2 O 607/91
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 170

LG Gießen - Urteil vom 29.05.1992 (2 O 607/91) - DRsp Nr. 1994/14617

LG Gießen, Urteil vom 29.05.1992 - Aktenzeichen 2 O 607/91

DRsp Nr. 1994/14617

1. Der Versicherungsnehmer führt die Entwendung seines Fahrzeugs nicht grob fahrlässig herbei, wenn er einen zweiten Fahrzeugschlüssel in einem wasserdichten Magnetkästchen nicht sichtbar unter einer Plastikverkleidung unter dem rechten Radkasten aufbewahrt. 2. Erforderlich für einen Haftungsausschluß ist, daß nach der Lebenserfahrung die Diebstahlwahrscheinlichkeit wegen der Aufbewahrungsart ansteigt (vgl. BGH VersR 1986, 962; LG München I VersR 1976, 430). Angesichts von Versteckart und -ort kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß einem potentiellen Dieb das Stehlen erleichtert wurde.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise:

Vgl. zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Kfz-Schlüsseln LG Traunstein VersR 1993, 47; OLG Stuttgart VersR 1992, 567 und 1993, 604; OLG Frankfurt/M. VersR 1992, 817; OLG Hamm VersR 1992, 1218; LG Hamburg VersR 1992, 1464

Fundstellen
VersR 1994, 170