OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.1991 (17 U 78/90) - DRsp Nr. 1994/9669
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 17 U 78/90
DRsp Nr. 1994/9669
Findet der VN, dem infolge grober Fahrlässigkeit die Fahrzeugschlüssel entwendet worden sind, sein Fahrzeug zunächst noch vor, so muß er Maßnahmen ergreifen, die geeignet erscheinen, den Diebstahl des Fahrzeugs mittels der entwendeten Schlüssel noch zu verhindern. Unterläßt er derartige Maßnahmen, so führt er auch die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig herbei (hier: Aufhängen der Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln an der Garderobe einer Diskothek).
Vgl. zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Kfz-Diebstahls OLG Düsseldorf VersR 1991, 540; OLG Koblenz VersR 1991, 541; zur Entwendung der Fahrzeugschlüssel durch einen Bekannten OLG Hamm VersR 1991, 805.