LG Hannover - Urteil vom 11.04.1991
2 O 221/89
Normen:
BGB §§ 842, 843, 249 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 67
ES Kfz-Schaden L-1/37
ZfS 1992, 116

LG Hannover - Urteil vom 11.04.1991 (2 O 221/89) - DRsp Nr. 1994/14718

LG Hannover, Urteil vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 2 O 221/89

DRsp Nr. 1994/14718

1. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er einen bereits Geschädigten verletzt, dieser aber in seinem Erwerb oder Fortkommen gerade durch das neue Schadensereignis beeinträchtigt wird. 2. Eine schon im Unfallszeitpunkt vorhandene Minderung der Erwerbsfähigkeit muß der Schädiger hinnehmen. Er kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen geschädigt.

Normenkette:

BGB §§ 842, 843, 249 ;

Hinweise:

Ebenso BGH NJW 1986, 2762; OLG Frankfurt/M. NJW 1984, 1409 : Dem Schädiger sind Auswirkungen der Verletzungshandlung, die sich erst deshalb ergeben, weil der Betroffenen eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte, auch dann zuzurechnen, wenn es sich dabei nicht um eine häufig vorkommende Erkrankung handelt.

Führt hingegen das schädigende Ereignis dazu, daß wegen der vorhandenen Schadenslage des Geschädigten ein Leiden sich früher als ohnehin verschlechtert entsteht nur ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten. Die Ersatzpflicht ist auf die Nachteile beschränkt, die durch den früheren Eintritt des Schadens entstanden sind.

Hinweis: