LG Karlsruhe - Urteil vom 01.08.2008
3 O 381/07

LG Karlsruhe - Urteil vom 01.08.2008 (3 O 381/07) - DRsp Nr. 2009/15626

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 3 O 381/07

DRsp Nr. 2009/15626

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.015,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 348,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.11.2007 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils für sie zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend.