LG Koblenz - Beschluß vom 13.11.1991
4 Qs 43/91
Normen:
BRAGO §§ 12, 105 Abs. 1, 2 ; OWiG § 109a Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 134
Vorinstanzen:
AG Lahnstein - Beschluß vom 18.09.1991 - 109 Js 39422/90 - 3 OWi -,

LG Koblenz - Beschluß vom 13.11.1991 (4 Qs 43/91) - DRsp Nr. 1995/9625

LG Koblenz, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 4 Qs 43/91

DRsp Nr. 1995/9625

1. In Verkehrs-Ordnungswidrigkeitsverfahren sind die Gebührenrahmen des § 105 BRAGO uneingeschränkt anzuwenden. 2. Auch bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten ist auf den zu beurteilenden Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der angesetzten Gebühren anhand der Bemessungskriterien des § 12 BRAGO zu überprüfen. 3. Die Gebührenbemessung des Anwalts kann vom Rechtspfleger oder Richter nur geändert werden, wenn sie mehr als 20 % von der nach oben abweicht, die der Rechtspfleger oder Richter für angemessen halten. 4. Sollen Auslagen des Betroffenen, die durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermieden werden können, gemäß § 109a Abs. 2 OWiG nicht der Staatskasse auferlegt werden, dann muß das in der Kostenentscheidung geschehen. Diese Entscheidung kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden.

Normenkette:

BRAGO §§ 12, 105 Abs. 1, 2 ; OWiG § 109a Abs. 2 ;

Gründe: