LG Köln - Urteil vom 01.07.1988
154-143/88
Normen:
StGB §§ 316, 69, 44 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 109

LG Köln - Urteil vom 01.07.1988 (154-143/88) - DRsp Nr. 1994/14947

LG Köln, Urteil vom 01.07.1988 - Aktenzeichen 154-143/88

DRsp Nr. 1994/14947

Die Teilnahme eines Alkoholtäters an einem Nachschulungskurs nach dem Modell "Mainz 77" führt, falls gegenteilige Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, dazu, daß die Fahrerlaubnissperre auf die Mindestsperre zurückgeführt wird, die normalerweise für Ersttäter verhängt werden, das sind 9 Monate.

Normenkette:

StGB §§ 316, 69, 44 ;
Fundstellen
DAR 1989, 109