LG Köln - Urteil vom 16.01.1991
10 S 386/90
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 224
DAR 1991, 225

LG Köln - Urteil vom 16.01.1991 (10 S 386/90) - DRsp Nr. 1994/14935

LG Köln, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 10 S 386/90

DRsp Nr. 1994/14935

1. Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Grenzziehung zwischen normaler Beschaffenheit und Zweckeignung einerseits und dem Vorliegen eines Sachmangels andererseits unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand vorzunehmen, wobei bezüglich des geschuldeten Erhaltungszustand neben den eigentlichen (ausdrücklichen) Vertragsabsprachen, dem vereinbarten Preis eine maßgebende Bedeutung zukommt. 2. Dabei ist Ausgangspunkt, daß aufgrund des Gebrauchs bestimmte Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen des Fahrzeuges unvermeidlich sind. Weist das Fahrzeug lediglich normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen auf, so ist das Vorliegen eines Sachmangels regelmäßig zu verneinen unabhängig davon, welchen Einfluß die Abnutzungserscheinungen auf die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs haben.

Normenkette:

BGB § 459 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Schleswig DAR 1989, 147 m. w. H.

Fundstellen