LG Memmingen - Urteil vom 01.03.1988
1 KLs 15 Js 23145/87
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
NZV 1989, 82
ZfS 1989, 215

LG Memmingen - Urteil vom 01.03.1988 (1 KLs 15 Js 23145/87) - DRsp Nr. 1994/611

LG Memmingen, Urteil vom 01.03.1988 - Aktenzeichen 1 KLs 15 Js 23145/87

DRsp Nr. 1994/611

1. Charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten benutzt. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter das Kraftfahrzeug selbst lenkt oder nur als Auftraggeber für die Fahrt oder als Beifahrer fungiert.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Im Zeitraum von März 1987 bis zum 29. Juli 1987 tätigte die Angeklagte insgesamt 19 Rauschgiftgeschäfte, wobei sie jedes Mal aufgrund eines neu gefaßten Willensentschlusses handelte...

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet die Strafkammer eine Gesamtfreiheitentrafe von 3 Jahren 6 Monaten für schuldangemessen.