LG Münster - 10.01.1989 (8 T 67/88) - DRsp Nr. 1994/15129
LG Münster, vom 10.01.1989 - Aktenzeichen 8 T 67/88
DRsp Nr. 1994/15129
Wenn der VN oder dessen Anwalt bei Vorwurf der Trunkenheit am Steuer - 1,07 Promille, § 316StGB - ohne Rückfrage beim Rechtsschutzversicherer von sich aus eine Blutgruppennachuntersuchung sowie ein Blutgruppenidentitätsgutachten beantragt, so ist der Rechtsschutzversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung insofern - hier in Höhe von 1 497,50 DM - leistungsfrei.