LG Münster - Beschluß vom 07.06.1996
5 T 447/96
Normen:
BRAGO § 4 ; BGB § 612 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 475
JurBüro 1996, 639
MDR 1996, 972
Rpfleger 1996, 527
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 04.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 65/96

LG Münster - Beschluß vom 07.06.1996 (5 T 447/96) - DRsp Nr. 1997/1796

LG Münster, Beschluß vom 07.06.1996 - Aktenzeichen 5 T 447/96

DRsp Nr. 1997/1796

Vertritt ein Bürovorsteher mit Zustimmung des Mandanten den Rechtsanwalt in einem Termin vor dem Amtsgericht, so ist ein Betrag von 1/3 der für eine entsprechende Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehenden Gebühr angemessen und erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 4 ; BGB § 612 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

Ein von der Antragstellerin angestrengtes Verfahren der einstweiligen Verfügung endete mit abweisendem Urteil des Amtsgerichts Steinfurt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Antragsgegner stellte Kostenfestsetzungsantrag vom 29.2.1996, wobei er für den statt seines Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung anwesenden Bürovorsteher eine 7,5/10 Verhandlungsgebühr und eine 7,5/10 Beweisgebühr zum Ansatz brachte, sowie Fahrtkosten unter Berücksichtigung eines Km-Satzes von 0,52 DM. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 04.04.1996 setzte das Amtsgericht statt der beantragten 986,33 DM 427,60 DM fest. Dabei hat es eine Verhandlungs- und Beweisgebühr unter Hinweis darauf, daß sich der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bürovorsteher hat vertreten lassen, abgesetzt. Weiter hat es bei der Berücksichtigung der Fahrtkosten einen Km-Satz in Höhe von lediglich 0,40 DM festgesetzt.