LG Neubrandenburg - 01.12.1998 (7 O 181/98) - DRsp Nr. 1999/10124
LG Neubrandenburg, vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 7 O 181/98
DRsp Nr. 1999/10124
1. Der Vorfahrtberechtigte verliert sein Vorrecht nicht bereits dadurch, daß er sich verkehrswidrig verhält. 2. Der Wartepflichtige hat bei auf der Gegenfahrbahn befindlichen Lkw-Verkehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht und muß sein Verhalten generell darauf einrichten, daß er auch bei einer verkehrswidrigen Fahrweise eines gegebenenfalls hinter dem Lkw befindlichen anderen Fahrzeugs seiner Wartepflicht genügen kann.