LG Neubrandenburg vom 24.11.1998
1 S 176/98 und 178/98
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1999, 43

LG Neubrandenburg - 24.11.1998 (1 S 176/98 und 178/98) - DRsp Nr. 1999/5672

LG Neubrandenburg, vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 1 S 176/98 und 178/98

DRsp Nr. 1999/5672

Der Auffahrende hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, daß er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten { § 4 Abs. 1 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepaßt (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Dieser erste Anschein wird durch den Gegenbeweis widerlegt; erschüttert wird er nach allgemeinen Grundsätzen dadurch, daß ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint, vom Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1999, 43