LG Osnabrück vom 08.07.1991
7 O 106/91
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1991, 373

LG Osnabrück - 08.07.1991 (7 O 106/91) - DRsp Nr. 1994/15217

LG Osnabrück, vom 08.07.1991 - Aktenzeichen 7 O 106/91

DRsp Nr. 1994/15217

1. Tritt der Käufer eines Kfz wegen eines Unfallschadens nach dem Abschluß des Kaufvertrags vom Vertrag zurück, so kann der Geschädigte grundsätzlich den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös des reparierten Kfz als Schadenersatz fordern. 2. Das gilt jedoch nicht bei einer Eigen- oder Nachbarschaftsreparatur, da dann davon auszugehen ist, daß der Mindererlös auf einer geringwertigeren Reparatur beruht.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 919 = ZfS 1991, 341 m.w.H.

Fundstellen
ZfS 1991, 373