Die Kammer bejaht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (VersR 1985, 593 [ES Kfz-Schaden A-2/10]) vorliegend den Anspruch des Kl. Nach dieser Entscheidung kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten bis zu der Obergrenze von 30 % beanspruchen, obwohl die Reparatur teurer ist als die Ersatzbeschaffung, wenn er sein Fahrzeug behält und die Reparatur auch ausführen läßt (Integritätsinteresse). Nach Ansicht des Gerichts kann es aber keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Geschädigte sein Fahrzeug - wie bei der BGH-Entscheidung - reparieren läßt oder in eigener Regie kostensparend repariert. Denn die Ausgangs- und Interessenlage ist in beiden Fällen im Rahmen des Schadensersatzrechts als gleichwertig anzusehen. In beiden Fällen behält der Geschädigte aus einem gewissen Affektionsinteresse sein Fahrzeug und in beiden Fällen wird - was vorliegend unstreitig ist - das Fahrzeug repariert.
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