OLG Dresden - Beschluss vom 18.07.2002
Ss (OWi) 315/02
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 507 Js 26739/01

Lichtbild; Täterbild

OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen Ss (OWi) 315/02

DRsp Nr. 2003/837

Lichtbild; Täterbild

»Soweit der Tatrichter von der erleichterten Möglichkeit der Verweisung nach §§46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO keinen Gebrauch macht, kann auf Grund einer Vielzahl präzis mitgeteilter individueller Merkmale davon ausgegangen werden, dass das Foto zur Identifizierung hinreichend geeignet ist.«

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 27. Februar 2002 hat das Amtsgericht Leipzig die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 127 EUR verurteilt sowie ihr unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die mit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.