OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2003
1 Ss OWi 334/03
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.01.2003

Lichtbild, Verkehrsverstoß, Identifizierung; Geeignetheit, Bezugnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 334/03

DRsp Nr. 2003/13370

Lichtbild, Verkehrsverstoß, Identifizierung; Geeignetheit, Bezugnahme

»Zur Geeignetheit eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes zur Identifizierung des Fahrers.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens aber mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. Juli 2002 gegen 10.43 Uhr mit seinem PKW die A 45 in Dortmund in Fahrtrichtung Frankfurt. Dabei überschritt er in Höhe des Kilometersteins 22,6 die dort durch Zeichen 274 StVO festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Dieser Sachverhalt beruht auf den in Augenschein genommenen Beweisfotos der Radarmessung auf Bl. 22, 26 und 27 d.A., auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird.

Der Betroffene hat sich zur Sache selbst nicht eingelassen.