OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2003
1 Ss OWi 618/03
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 08.07.2003

lückenhafte Feststellungen; Geschwindigkeitsüberschreitung; Messmethode, Sicherheitsabschlag; Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 618/03

DRsp Nr. 2003/15903

lückenhafte Feststellungen; Geschwindigkeitsüberschreitung; Messmethode, Sicherheitsabschlag; Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme

»Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist es grundsätzlich erforderlich, dass im Urteil die angewandte Messmethode sowie der berücksichtigte Sicherheitsabschlag mitgeteilt werden.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 110,- EURO verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Es hat ferner angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt seiner Rechtskraft.

Hierzu hat der Tatrichter festgestellt:

"Am 22 November 2002 gegen 14.44 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Münsterstraße in Dortmund. In Höhe des Hauses Nr. 187 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft um 30 km/h."

Zur Beweiswürdigung ist in dem Urteil ausgeführt: