VG Stuttgart - Urteil vom 26.07.2017
13 K 5412/15
Normen:
BImSchG § 47; StVO § 45 Abs. 1f;
Fundstellen:
ZUR 2017, 620

Luftreinhalteplan; Fahrverbot; Blaue Plakette; Verhältnismäßigkeit; Nachrüstung; Ausweichverkehr; Stickstoffdioxid; Immissionsgrenzwert

VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 13 K 5412/15

DRsp Nr. 2017/12921

Luftreinhalteplan; Fahrverbot; Blaue Plakette; Verhältnismäßigkeit; Nachrüstung; Ausweichverkehr; Stickstoffdioxid; Immissionsgrenzwert

1. Zur rechtlichen Zulässigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen in Gebieten, in denen die zum Schutz der menschlichen Gesundheit seit dem 01.01.2010 geltenden Immissionsgrenzwerte der 39. BImschV überschritten sind (hier für Umweltzone Stuttgart bejaht). 2. Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit Grüner Plakette können mit dem Instrumentarium der Straßenverkehrsordnung durchgesetzt werden. 3. Freiwillige Nachrüstungen von Kraftfahrzeugen, die in einem Luftreinhalteplan nicht verbindlich festgelegt werden können, sind keine geeigneten Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, können aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit etwaiger Verkehrsbeschränkungen im Rahmen einer Ausnahme- und Befreiungskonzeption im Luftreinhalteplan Berücksichtigung finden. 4. Ausweichverkehre, die durch Verkehrsbeschränkungen in einer Umweltzone verursacht werden und an anderen Stellen zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte führen, sind durch eine entsprechende Ausweitung der Umweltzone oder andere geeignete Luftreinhaltemaßnahmen zu unterbinden.