OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 5 U 62/03
DRsp Nr. 2004/14979
Mängel der Klimaanlage eines fabrikneuen Pkw
»1. Die Klimaanlage eines fabrikneuen Pkw ist nicht fehlerhaft, wenn die Temperaturen an verschiedenen Luftaustrittöffnungen bei bestimmten Einstellungen erheblich voneinander abweichen (hier: überhitzter Fußraum).2. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines bestimmten Fahrzeugtyps sind keine Mängel, solange die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist.«