OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2008
I-1 U 168/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2; BGB § 476;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.06.2007

Mängel eines Vorführwagens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen I-1 U 168/07

DRsp Nr. 2009/2501

Mängel eines Vorführwagens

Nachlackierungen als solche stellen auch bei einem Vorführwagen nicht stets und zwingend einen Fall der Mangelhaftigkeit i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie vom Käufer über Monate nicht bemerkt worden sind.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2; BGB § 476;

Gründe:

I.

Aus Gebrauchtwagenkauf verlangt der Kläger im Wege der Minderung Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sowie Ersatz von Lackierkosten.

Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: