Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Aus Gebrauchtwagenkauf verlangt der Kläger im Wege der Minderung Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sowie Ersatz von Lackierkosten.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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