VGH Bayern - Beschluss vom 28.12.2020
11 ZB 20.2176
Normen:
StVO § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 359
VRS 2020, 275
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 19.6198

Materielle Beweislast der Straßenverkehrsbehörde für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Anordnen eines eingeschränkten Halteverbots

VGH Bayern, Beschluss vom 28.12.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.2176

DRsp Nr. 2021/5020

Materielle Beweislast der Straßenverkehrsbehörde für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Anordnen eines eingeschränkten Halteverbots

Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an, trägt sie die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es obliegt ihr daher, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. (Rn. 21)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von der Beklagten angeordnetes eingeschränktes Haltverbot.