VG Freiburg - Beschluss vom 08.02.2017
6 K 187/17
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Medizinisch-psychologisches Gutachten; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Zusatztatsachen, die Eignungszweifel begründen

VG Freiburg, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 6 K 187/17

DRsp Nr. 2017/9488

Medizinisch-psychologisches Gutachten; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Zusatztatsachen, die Eignungszweifel begründen

Zur Frage, wann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV weitere Tatsachen (neben feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum) Zweifel an der Fahreignung begründen; Hier: Nicht exakt quantifizierte THC-Konzentration im Blut ("<1 ng/ml") nicht als ausreichend erachtet, da keine Rückrechnung möglich; ferner lagen auch keine weiteren Indizien (wie etwa drogenbedingte Ausfallerscheinungen) vor.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.04.2016 gegen die Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 22.03.2016 wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 dieser Entscheidung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.