BGH - Beschluß vom 20.02.2001
4 StR 556/00
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 ; StPO § 264 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 265
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Mehrere Gefährdungen während einer Fahrt

BGH, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 4 StR 556/00

DRsp Nr. 2001/4791

Mehrere Gefährdungen während einer Fahrt

Gefährdet der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere Personen (konkret), so liegt nur eine Tat vor.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 ; StPO § 264 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.