OLG Hamm - Urteil vom 06.05.2002
13 U 221/01
Normen:
BGB § 288 § 284 ; StVG § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 92 § 543 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 508
NZV 2003, 377
OLGReport-Hamm 2002, 400
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 137/00

Mithaftung bei Verletzung der halben Vorfahrt

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 13 U 221/01

DRsp Nr. 2002/13401

Mithaftung bei Verletzung der "halben Vorfahrt"

»Die Verletzung der sogenannten halben Vorfahrt [hier: aufgrund überhöhter Geschwindigkeit] führt in der Regel zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu 25 %.«

Normenkette:

BGB § 288 § 284 ; StVG § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 92 § 543 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.10.1999 gegen 20 Uhr in R im Kreuzungsbereich der Straßen L N ereignet hat. Es handelt sich um ein Wohngebiet, in welchem die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist. Es gilt an dieser Kreuzung die Regelung rechts vor links. Der Kläger beachtete die Vorfahrt des von rechts kommenden Beklagten zu 1) nicht. Der Beklagte zu 1) fuhr dem Kläger in die rechte Seite seines Fahrzeuges.

In der Berufungsinstanz macht der Kläger nur noch eine Quote von 25 % unter dem Gesichtspunkt der "halben Vorfahrt" geltend. Er behauptet, der Beklagte zu 1) sei in der konkreten Situation zu schnell gefahren.

Die Berufung ist im wesentlichen begründet. Der Kläger hat die Vorfahrt des Beklagten zu 1) verletzt und damit gegen § 8 I 1 StVO verstoßen. Dies ist unter den Parteien nicht im Streit.