OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.09.2012
I-24 U 54/12
Normen:
VVG § 81 Abs. 2; StVO § 41 Zeichen 265; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 142
VersR 2013, 199
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 101/11

Mithaftung des Mieters eines Klein-Lkw für Schäden durch Nichtbeachtung einer Höhenbegrenzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen I-24 U 54/12

DRsp Nr. 2012/23001

Mithaftung des Mieters eines Klein-Lkw für Schäden durch Nichtbeachtung einer Höhenbegrenzung

1. Wenn der Mieter eines kleinen Lkw mit einer Höhe von 3,50 m unter Missachtung des Zeichens 265 nach § 41 StVO, das auf eine Höhenbegrenzung von 2,60 m hinweist, in eine offene Parkgarage einzufahren versucht, handelt er im Zweifel grob fahrlässig. 2. Beruht sein Fehlverhalten in erster Linie darauf, dass er sich nicht hinreichend mit den Abmessungen des Fahrzeugs vertraut gemacht und diese verinnerlicht hatte, weshalb er deshalb in der konkreten Verkehrssituation (fremdes Fahrzeug, nicht bekannte Örtlichkeit) überfordert war und kann ihm nur ein kurzfristiges, momentanes Versagen vorgeworfen werden, weil er ein ihm nicht vertrautes Fahrzeug nur für einen Tag gemietet hat, nähert sich der zu beurteilende Fall in der Bandbreite der Fälle, die als grob fahrlässig anzusehen sind, eher der Grenze der einfachen Fahrlässigkeit an als dem bedingten Vorsatz. In entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 81 Abs. 2 VVG erscheint dann - bei einer in Anlehnung an die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung geregelten Haftung - eine Haftungsquote des Mieters von unter 50% (hier: 40%) angemessen.

Tenor