(abgekürzt gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO):
Die Berufung der Klägerin erweist sich als begründet, diejenige der Beklagten hingegen als unbegründet. Demgemäß stehen der Klägerin wegen des Verkehrsunfalles vom 16. November 2003 die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu (welche sie im Berufungsverfahren mit Ausnahme eines geringen Teilbetrages wegen der Verzinsung für weitere 20 Tage weiterverfolgt).
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