OLG Hamm - Urteil vom 14.05.2012
I-6 U 187/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 1; StVO § 21a Abs. 1; StVZO § 35a;
Fundstellen:
MDR 2012, 1029
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 430/08

Mitverschulden eines Fahrgastes einer Busreise wegen Nichtanlegen des Sitzgurts; Höhe des Schmerzensgeldes bei Lendenwirbelfraktur mit weitgehendem Verlust der Mobilität einer 60 Jahre alten Patientin; Höhe des Haushaltsführungsschadens

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen I-6 U 187/11

DRsp Nr. 2012/12392

Mitverschulden eines Fahrgastes einer Busreise wegen Nichtanlegen des Sitzgurts; Höhe des Schmerzensgeldes bei Lendenwirbelfraktur mit weitgehendem Verlust der Mobilität einer 60 Jahre alten Patientin; Höhe des Haushaltsführungsschadens

1. Wird ein Fahrgast einer Busreise dadurch geschädigt, dass es beim Überfahren von Bahngleisen zu einer Lendenwirbelfraktur kommt, so muss er sich ein 30 %iges Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er den Sitzgurt nicht angelegt hat. 2. Verliert eine 60 Jahre alte Geschädigte durch die Lendenwirbelfraktur weitgehend ihre Mobilität und ist sie auf nicht absehbare Zeit auf den Rollstuhl angewiesen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR angemessen. 3. Zur Höhe des Haushaltsführungsschadens.

Tenor

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird – unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im Übrigen – das am 20. Juli 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 Euro seit dem 19.11.2008, aus weiteren 25.000,00 Euro seit dem 07.08.2009 sowie aus weiteren 50.000,00 Euro seit dem 27.04.2010 zu zahlen.