I.
Die klagende Sozialversicherungsträgerin begehrt aus übergegangenem Recht Erstattung ihrer aufgewandten und künftigen Heilbehandlungskosten für den am 01.07.1993 geborenen ..., den der Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw am 10.11.1997 gegen 12.10 Uhr auf der innerörtlichen Straße XX in J anfuhr, als das Kind von rechts hinter einem parkenden Auto hervorkam und zu seiner Mutter laufen wollte, die sich auf dem gegenüberliegenden Gehweg befand. Das Landgericht hat der Zahlungs- und Feststellungsklage stattgegeben, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtet, die ein überwiegendes Mitverschulden der Mutter einwenden.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Die aus §§ 7, 18 StVG, 249 ff., 421 BGB, 256 ZPO, 3 Nr. 1, 2 PflVG,
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