OLG Celle - Urteil vom 24.07.2003
14 U 179/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 380
VRS 107, 415
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 5987/01

Mitverschulden eines Radfahrers

OLG Celle, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 14 U 179/02

DRsp Nr. 2004/19562

Mitverschulden eines Radfahrers

1. Die Betriebsgefahr eines Pkw tritt hinter das Verschulden eines 14-jährigen Radfahrers vollständig zurück, wenn der Radfahrer bei Dunkelheit ohne Licht mit erheblicher Geschwindigkeit unter Missachtung der Vorfahrt ein Stoppschild überfährt und ohne zu bremsen auf die Vorfahrtsstrasse einfährt. 2. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist für den Eintritt eines Unfalls nicht kausal, wenn der Unfall sich auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ereignet hätte. Dass der Kraftfahrer in diesem Fall weiter vom Kollisionsort entfernt gewesen wäre, ist dabei ohne Bedeutung, da dies nicht in den Schutzbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung fällt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 254 ;
Vorinstanz: LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 5987/01
Fundstellen
OLGReport-Celle 2003, 380
VRS 107, 415