I.
Der Kläger macht Ansprüche wegen einer Beschädigung seines Kraftfahrzeuges durch von einem Straßenbaum herabgefallene Äste geltend.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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