OLG Brandenburg - Urteil vom 25.11.2003
2 U 22/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 5 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; BbgStrG § 9 Abs. 4 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 591/01

Möglicher Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch von einem Straßenbaum herabfallende Äste

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 2 U 22/03

DRsp Nr. 2004/3241

Möglicher Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch von einem Straßenbaum herabfallende Äste

1. Der Träger der Straßenbaulast haftet nicht schlechthin für jede von einem Straßenbaum ausgehende Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, sondern nur im Rahmen seiner ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Verkehrssicherungspflicht. 2. Diese umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürtzen des Baumes selbst. 3. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Bäume zweimal im Jahr - einmal in belaubtem und einmal in unbelaubtem Zustand - begutachtet werden - sog. Baumschau -.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 5 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; BbgStrG § 9 Abs. 4 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche wegen einer Beschädigung seines Kraftfahrzeuges durch von einem Straßenbaum herabgefallene Äste geltend.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.