OLG München - Beschluss vom 16.05.2012
1 U 943/12
Normen:
BGB § 839a Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 14170/11

Nachrangigkeit der Haftung des Sachverständigen

OLG München, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 1 U 943/12

DRsp Nr. 2012/14549

Nachrangigkeit der Haftung des Sachverständigen

Die Haftung des Sachverständigen gem. § 839a BGB ist nur dann gegeben, wenn der Anspruchsteller zunächst Rechtsschutz gegen das Gutachten in Anspruch genommen hat. Als Rechtsmittel im Sinne der §§ 839a Abs. 2 i.V. mit. 839 Abs. 3 BGB kommen insbesondere auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte Instanz beendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Dazu sind insbesondere Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens, Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden und formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen Gutachtens zu zählen. Es reicht nicht aus, wenn der Kläger zwar ein Ergänzungsgutachten beantragt, dieses jedoch nicht zum Anlass genommen hat, die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu beantragen.

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.02.2012, Az.: 15 O 14170/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zugang des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 839a Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3;

Gründe: