BGH - Urteil vom 03.04.1985
IVa ZR 158/83
Normen:
VVG § 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 69, 109
VersR 1985, 559
ZfS 1985, 245
Vorinstanzen:
OLG München,

Nachweis eines Kfz-Diebstahls durch den Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 03.04.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 158/83

DRsp Nr. 1994/4439

Nachweis eines Kfz-Diebstahls durch den Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil v. 31.10.1984 - IVa ZR 33/83 - KG, VersR 1985, 78 = MDR 1985, 472) hat der Versicherungsnehmer, der eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet, wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist.

Normenkette:

VVG § 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Vollkaskoversicherung für eine Pkw Porsche, den sie für 82.669,99 DM und weitere 2.486,-- DM für zusätzliche Lackierungskosten gekauft hatte.

Der Zeuge Z. zeigte am 2. März 1981 bei der Polizei an, daß das Fahrzeug gestohlen worden sei. Er erklärte, das Fahrzeug sei vom 28. Februar 1981 bis zum 2. März 1981 in der Tiefgarage im A.-Hochhaus in M. abgestellt gewesen und nicht mehr auffindbar.

Die Beklagte bestreitet, daß das Fahrzeug gestohlen worden sei. Sie hat vorgebracht: