OLG Brandenburg - Urteil vom 16.01.2008
4 U 95/07
Normen:
BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 521/05

Nachweispflicht des Geschädigten zur Verletzung der Streupflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 4 U 95/07

DRsp Nr. 2008/3588

Nachweispflicht des Geschädigten zur Verletzung der Streupflicht

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Kann er nicht nachweisen, dass der Gehweg bei Glätte nur unzureichend gestreut war, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftig entstehender materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Er hat behauptet, am 04.03.2005 als Briefzusteller auf dem Weg zwischen dem Eingang des Hauses Z... 182 a in K... und der - verkehrsberuhigten - Straße glättebedingt zu Fall gekommen zu sein. Hierdurch habe er sich eine Fraktur des Sprunggelenkes zugezogen, deren Folgen noch andauerten, sodass ein Schmerzensgeld von mindestens 16.000,- EUR gerechtfertigt sei.

Die Beklagten haben eingewandt, ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen zu sein.

Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.