Neupreisentschädigung für ein Fahrzeug mit Tageszulassung
OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 14 U 127/02
DRsp Nr. 2004/16235
Neupreisentschädigung für ein Fahrzeug mit Tageszulassung
1. Die Neupreisentschädigung eines Fahrzeugs mit Tageszulassung richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis.2. In der Angabe eines höheren Kaufpreises liegt eine relevante Obliegenheitsverletzung.
Normenkette:
AKB § 7 Abs. 4 § 13 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 339/01