OLG Bremen - Urteil vom 14.06.2001
5 U 1/01
Normen:
BGB § 459 § 463 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 400
DRsp I(130)510b-d

Neuwagenkauf; Mängelhaftung aufgrund Angaben im Verkaufsprospekt; Bedeutung der Angabe Euro 2 und Voraussetzungen einer Zusicherungshaftung

OLG Bremen, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 5 U 1/01

DRsp Nr. 2004/1330

Neuwagenkauf; Mängelhaftung aufgrund Angaben im Verkaufsprospekt; Bedeutung der Angabe "Euro 2" und Voraussetzungen einer Zusicherungshaftung

Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche des Neuwagenkäufers, der die im Verkaufsprospekt enthaltene Angabe "Euro 2" nicht nur im Sinne einer Schadstoffklasse sondern - unzutreffend - auch als Kennzeichnung der Steuerklasse verstanden hatte, 1. unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung aus § 459 Abs. 1 BGB; 2. auf der Grundlage etwaiger Zusicherungshaftung nach §§ 459 Abs. 2, 463 BGB. 3. Enge Grenzen für die Wertung von Angaben in einem Verkaufsprospekt als Eigenschaftszusicherung sowie für die Annahme einer nur stillschweigenden Zusicherung.

Normenkette:

BGB § 459 § 463 ;
Fundstellen
DAR 2001, 400
DRsp I(130)510b-d