OLG Celle - Beschluss vom 25.03.2013
322 SsBs 54/13
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 29 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 8;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 250
NZV 2013, 352
NZV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Celle - 09.11.201,

Nichberücksichtigung tilgungsreifer Voreintragungen bei Berechnung der Zwei-Jahres-Frist des § 25 Abs. 2a StVG

OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 322 SsBs 54/13

DRsp Nr. 2013/13831

Nichberücksichtigung tilgungsreifer Voreintragungen bei Berechnung der Zwei-Jahres-Frist des § 25 Abs. 2a StVG

1. Bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist des § 25 Abs. 2a StVG dürfen tilgungsreife, noch nicht gelöschte Voreintragungen nicht berücksichtigt werden. 2. Hat der Tatrichter den Zeitpunkt der früheren Entscheidung und deren Rechtskraft festgestellt, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die Antrittsfrist des § 25 Abs. 2a StVG in der Regel selbst gem. § 79 Abs. 6 OWiG korrigieren.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 9. November 2012 unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das verhängte Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit dieser Entscheidung.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 29 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 8;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.