BGH - Urteil vom 11.12.1990
VI ZR 47/90
Normen:
AKB § 1 Nr.2 S.4; PflichtversG § 3 Nr.4, Nr.6;
Fundstellen:
DAR 1991, 140
DRsp II(229)255c
NJW-RR 1991, 446
Vorinstanzen:
Hamm,

Nichtzahlung der Erstprämie; Hinweis auf Rechtsfolgen

BGH, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen VI ZR 47/90

DRsp Nr. 1992/879

Nichtzahlung der Erstprämie; Hinweis auf Rechtsfolgen

»Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann sich gegenüber dem Träger einer Sozialversicherung nur dann auf eine im Verhältnis zu seinem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit berufen, wenn das Haftpflichtversicherungsverhältnis aus bestimmten materiellen Gründen - hier: nicht fristgerechte Zahlung der Erstprämie - notleidend geworden ist (im Anschluß an BGHZ 65, 1, 6 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Erstprämie nicht bezahlt hat. Ein solches Verschulden des Versicherungsnehmers setzt voraus, daß er von seinem Haftpflichtversicherer auf den rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie hingewiesen worden ist.«

Normenkette:

AKB § 1 Nr.2 S.4; PflichtversG § 3 Nr.4, Nr.6;

Tatbestand:

Die klagende AOK verlangt aus übergegangenem Recht des bei ihr krankenversicherten Stefan S. von dem beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 2/3 ihrer Aufwendungen.