OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2008
I-1 U 198/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 251; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2008, 521
DAR 2008, 521
MDR 2008, 1209
MDR 2008, 1209
NJW 2008, 1964
NJW 2008, 1964
NZV 2008, 460
NZV 2008, 460
OLGReport-Düsseldorf 2008, 514
OLGReport-Düsseldorf 2008, 514
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.07.2007

Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall einer Harley-Davidson; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen I-1 U 198/07

DRsp Nr. 2008/12483

Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall einer Harley-Davidson; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Auch ein unfallbedingter Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. b) Ebenso wie beim unfallbedingten Ausfall eines Pkw kommt es beim Ausfall eines Motorrads für die Frage des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich sein Fahrzeug jeden Tag genutzt hätte. c) Die Zugriffsmöglichkeit des Geschädigten auf einen (hier: in seinem Besitz stehenden) Ersatz-Pkw gleicht den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit einer Harley-Davidson entgangenen vermögenswerten Nachteil nicht aus, da dem Pkw kein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt. 2. 100 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall (bei nicht näher umschriebenen Verletzungen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 251; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.