BGH - Urteil vom 23.01.2018
VI ZR 57/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 253; ZPO § 287;
Fundstellen:
BGHZ 217, 218
DAR 2018, 256
DAR 2018, 306
VRS 2017, 64
r+s 2018, 277
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 80/16
LG Stade, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 44/16

Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads als einziges Kfz i.R.d. Vermögensschadens; Nutzung des Motorrads nur bei günstigen Witterungsbedingungen i.R.d. konkreten Schadensbetrachtung zum Nutzungswillen und zur Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten

BGH, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen VI ZR 57/17

DRsp Nr. 2018/6235

Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads als einziges Kfz i.R.d. Vermögensschadens; Nutzung des Motorrads nur bei günstigen Witterungsbedingungen i.R.d. konkreten Schadensbetrachtung zum Nutzungswillen und zur Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten

a) Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.b) Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage zur Nutzung willens und in der Lage war.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 29. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 253; ZPO § 287;

Tatbestand