OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2008
I-1 U 212/07
Normen:
BGB § 251 ; BGB § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1711
OLGReport-Düsseldorf 2009, 103
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 23.08.2007

Nutzungsausfallersatz für Kfz bei verzögerter Reparatur wegen Durchführung eines Beweissicherungsverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2008 - Aktenzeichen I-1 U 212/07

DRsp Nr. 2008/12474

Nutzungsausfallersatz für Kfz bei verzögerter Reparatur wegen Durchführung eines Beweissicherungsverfahren

1. Grundsätzlich kann Nutzungsausfall für das unfallgeschädigte Fahrzeug nur bei unverzüglich eingeleiteter Reparatur verlangt werden. Besteht auf Seiten des Geschädigten jedoch ein berechtigtes Interesse auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens, erstreckt sich der Nutzungsausfallersatzanspruch auch auf die Dauer dieses Verfahrens. 2. Ein berechtigtes Interesse zur sofortigen Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens besteht, wenn der Geschädigte Gefahr läuft, ohne Durchführung des Verfahrens den Unfallhergang nicht beweisen zu können, beispielsweise, wenn der Unfallverursacher bewusst falsche Angaben zum Unfallhergang macht und die Einholung eines sachverständigen Unfallrekonstruktionsgutachtens erforderlich wird.

Normenkette:

BGB § 251 ; BGB § 254 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: