BFH - Beschluss vom 22.12.2003
VII B 43/03
Normen:
KraftStG § 3a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 535
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 62/01

NZB: Kfz-Steuerbefreiung wegen Schwerbehinderung

BFH, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen VII B 43/03

DRsp Nr. 2004/1948

NZB: Kfz-Steuerbefreiung wegen Schwerbehinderung

Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die zweckfremde Verwendung eines nach § 3 a KraftStG steuerbefreiten Fahrzeuges, die gegenüber der Verwendung für die Fortbewegung und Haushaltsführung des Schwerbehinderten völlig unbedeutend ist, keine der Steuerbefreiung schädliche Nutzung darstellt.

Normenkette:

KraftStG § 3a Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines Fahrzeuges, für das sie wegen ihrer Schwerbehinderung Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat ihr die Steuerbefreiung jedoch versagt, weil das Fahrzeug auch von der Mutter der Klägerin genutzt werde. Diese fahre mit ihm nämlich, nachdem sie die Klägerin zur Schule gebracht habe, zu ihrer eigenen Arbeitsstätte.

Die gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Finanzgerichts --FG-- in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 805). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der -- --) in einer den Anforderungen des § Abs. Satz 3 entsprechenden Weise dargelegt ist.