BGH - Beschluss vom 11.11.2021
4 StR 134/21
Normen:
StGB § 315b;
Fundstellen:
DAR 2022, 186
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 315 Js 33482/19

Objektive und subjektive Voraussetzungen für ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr i.S.d. § 315b StGB; Einsetzen des gesteuerten Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher bewusst zweckwidriger Einstellung

BGH, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 4 StR 134/21

DRsp Nr. 2022/325

Objektive und subjektive Voraussetzungen für ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr i.S.d. § 315b StGB; Einsetzen des gesteuerten Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher bewusst zweckwidriger Einstellung

1. Der Tatbestand des § 315b StGB setzt voraus, dass der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt.2. Liegen Anhaltspunkte für die Aufklärungshilfe gemäß § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG vor, hat das Tatgericht deren Voraussetzungen zu prüfen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Juli 2020, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Fall II. 3 (Tat 8) der Urteilsgründe;

b)

in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II. 2 e) (Tat 7) der Urteilsgründe, die Gesamtstrafe und die Maßregeln.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten T. und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.

3.

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315b;

Gründe