OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2002
4 U 62/02
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 462
OLGReport-Düsseldorf 2003, 117
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 261/91

Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch falsche Auskunft in Schadensanzeige

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 4 U 62/02

DRsp Nr. 2003/3630

Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch falsche Auskunft in Schadensanzeige

»Der Versicherungsnehmer, der Diebstahlsentschädigung für seinen PKW begehrt, verletzt seine Aufklärungsobliegenheit schuldhaft und kann sich nicht mit Erfolg auf eine formal richtige Antwort berufen, wenn er in der Schadensanzeige auf die Frage nach früheren Beschädigungen des Fahrzeugs erklärt "Bei mir nicht, Vorbesitzer lt. Kaufvertrag" und damit verschleiert, dass er den Wagen schon vor dem Erwerb von seiner Schwester bei einem anderen Versicherer versichert hatte, damit gefahren war und bei dem früheren Versicherer eine Beschädigung während seiner Nutzung des Wagens geltend gemacht hatte.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 10.021,32 EURO (19.600 DM) aus §§ 12 Nr. 1.I. b), 13 AKB.

1.

Es kann dahinstehen bleiben, ob das vom Kläger bei dem Beklagten versicherte Fahrzeug im Zeitraum vom 27. August 2000 bis zum 14. September 2000 gestohlen worden ist, weil es im Ergebnis nicht darauf ankommt. Denn der Beklagte ist wegen einer dem Kläger anzulastenden Obliegenheitsverletzung nach § 7 Nr. I.2. S. 3, Nr. V.4. AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG von seiner Leistungspflicht frei geworden.