OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.02.2002
12 U 223/01
Normen:
AKB § 7 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 38
MDR 2002, 818
NJW-RR 2002, 753
OLGReport-Karlsruhe 2002, 97
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 31.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 100/01

Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung bei nachträglicher Unterrichtung des Versicherers über ein Unfallereignis

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 12 U 223/01

DRsp Nr. 2003/6725

Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung bei nachträglicher Unterrichtung des Versicherers über ein Unfallereignis

»Wer trotz Fremdschaden berechtigt die Unfallstelle verlässt, verletzt gegenüber dem Kaskoversicherer keine Obliegenheit, wenn er sich zwar weder an die Polizei noch an den Geschädigten wendet, umgehend aber den Versicherer über das Unfallereignis unterrichtet.«

Normenkette:

AKB § 7 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 13 Nr. 5 AKB Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reparatur ihres Wagens in Höhe von DM 21.729,69 = EURO 11.110,21.

1. Der Klägerin steht aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zu. Bei dem Unfall am 09.10.2000 wurde ihr Fahrzeug beschädigt. Damit ist der Versicherungsfall eingetreten. Die Höhe der Reparaturkosten ist unstreitig. Sie steht aufgrund eines von der Beklagten eingeholten Gutachtens fest. Abzuziehen ist nur der vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von DM 650,00.