LG Detmold - Beschluss vom 30.10.2012
10 S 143/12
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 u. 3; VVG § 115; BGB § 426 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 602
NZV 2013, 4
NZV 2014, 312
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 107/12

Obliegenheitsverletzung; Verkehrsunfallflucht; Wartepflicht; Vorsatz; Arglist

LG Detmold, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 10 S 143/12

DRsp Nr. 2013/10539

Obliegenheitsverletzung; Verkehrsunfallflucht; Wartepflicht; Vorsatz; Arglist

Das Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme arglistigen Handelns, wenn es geeignet ist, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 04.10.2012, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 u. 3; VVG § 115; BGB § 426 Abs. 2;

Tatbestand

Der Antrag des Beklagten vom 04.10.2012, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.