VGH Bayern - Beschluss vom 08.11.2021
7 CE 21.1531
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BayPrG Art. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 E 21.868

Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von polizeilichen Presseauskünften; r Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten

VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 7 CE 21.1531

DRsp Nr. 2021/17553

Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von polizeilichen Presseauskünften; r Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten

Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist - in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen - bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. Sinn und Zweck der staatlichen Auskunftspflicht ist es weder, der Presse Informationen über private Angelegenheiten eines hilfesuchenden Bürgers zukommen zu lassen, an denen kein anerkennenswertes Interesse der Allgemeinheit besteht, noch entsprechende Behauptungen Dritter als zutreffend zu bestätigen.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2021 wird der Antragsgegner verpflichtet, im Rahmen von mündlichen und/oder schriftlichen Pressemitteilungen keine weiteren Auskünfte zu den drei Polizeieinsätzen beim Antragsteller in der Nacht vom 2. Januar 2021 auf den 3. Januar 2021 zwischen 20.50 Uhr und 2.00 Uhr an seiner persönlichen Wohnanschrift zu erteilen, wie dies bereits durch einen Polizeisprecher gegenüber der ****-Zeitung geschehen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. III.