OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.07.2012
I-3 Wx 102/12
Normen:
FamFG § 466 Abs. 1; VVG §§ 36, 215 Abs. 1; ZPO § 17 Abs. 1 Satz; BGB §§ 269, 270 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 279
VersR 2013, 121

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 102/12

DRsp Nr. 2012/17971

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins

Zur Bestimmung des für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins über eine Kapitallebensversicherung örtlich zuständigen Gerichts.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 6.000 €.

Normenkette:

FamFG § 466 Abs. 1; VVG §§ 36, 215 Abs. 1; ZPO § 17 Abs. 1 Satz; BGB §§ 269, 270 Abs. 4;

Gründe

Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2011 hat der Antragsteller die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Versicherungsscheins beim Amtsgericht Neuss beantragt. Er hat unter anderem vorgebracht, er habe versucht, seine Ansprüche aus der Kapitalversicherung gegenüber der D. L. L. in Wiesbaden geltend zu machen, und dabei mitgeteilt, der Original-Versicherungsschein liege ihm nicht mehr vor, weil er verlorengegangen sei, woraufhin der Versicherer ihm mitgeteilt habe, eine Auszahlung der Versicherungssumme sei nur gegen Vorlage des Original-Versicherungsscheins oder im Falle einer Kraftloserklärung möglich. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts, so der Antragsteller weiter, ergebe sich aufgrund des versicherungsvertraglichen Erfüllungsortes.