OLG Bamberg - Beschluß vom 04.08.1998 (5 W 50/98) - DRsp Nr. 1999/9887
OLG Bamberg, Beschluß vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 5 W 50/98
DRsp Nr. 1999/9887
Macht ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten außergerichtlich unfallbedingte Schadenersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend und wird ein Teil des Schadens außergerichtlich reguliert, so ist die daraufhin abgerechnete Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO auch dann nicht auf eine später im gerichtlichen Verfahren bei diesem Rechtsanwalt anfallenden Verkehrsanwaltsgebühr (§ 52BRAGO) nach § 118 Abs. 2BRAGO anzurechnen, wenn bei einem auswärtigen Landgerichtsprozeß neben dem Schädiger auch erneut wiederum der Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch genommen wird, da es sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne von §§ 13 Abs. 2, Abs. 3, 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRAGO handelt.