OLG Bamberg - Beschluß vom 04.08.1998
5 W 50/98
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2, 3, § 118 Abs. 1, 2, § 52 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 489
VersR 1999, 732

OLG Bamberg - Beschluß vom 04.08.1998 (5 W 50/98) - DRsp Nr. 1999/9887

OLG Bamberg, Beschluß vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 5 W 50/98

DRsp Nr. 1999/9887

Macht ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten außergerichtlich unfallbedingte Schadenersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend und wird ein Teil des Schadens außergerichtlich reguliert, so ist die daraufhin abgerechnete Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auch dann nicht auf eine später im gerichtlichen Verfahren bei diesem Rechtsanwalt anfallenden Verkehrsanwaltsgebühr (§ 52 BRAGO) nach § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen, wenn bei einem auswärtigen Landgerichtsprozeß neben dem Schädiger auch erneut wiederum der Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch genommen wird, da es sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne von §§ 13 Abs. 2, Abs. 3, 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRAGO handelt.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2, 3, § 118 Abs. 1, 2, § 52 ;
Fundstellen
DAR 1998, 489
VersR 1999, 732